Lockerung im Bremer Friedhofszwang
Der Friedhofszwang schreibt vor, dass die physischen Überreste eines Menschen (ob der Leichnam im Sarg oder die Asche in der Urne) auf dem Friedhof beigesetzt werden müssen. Ausnahme hierzu war bisher die See- oder Waldbestattung.
Das Bundesland Bremen gibt zum 01.01.2015 den Friedhofszwang auf. Der Friedhofszwang fand in Preußen seine Festlegung und wurde in Deutschland 1934 durch das Feuerbestattungsgesetz in den Vorschriften erweitert.
International betrachtet ist der Friedhofszwang eine Ausnahme. Manche Bundesländer (Schleswig Holstein und Thüringen) diskutieren über Lockerungen und teilweise flexiblere Bestattungsgesetze. Manche, unter Ihnen NRW, Saarland, und Baden Württemberg, haben bereits Gesetzesmodifikationen vorgenommen, doch den Friedhofszwang nicht aufgehoben. Das Bundesland Berlin hat im Gesetz zur Integration und Partizipation die Abschaffung der Sargpflicht vorgenommen.
Die Bremer beschlossen im Oktober 2014, dass zum Januar 2015 die Asche der Verstorbenen auch auf Privatgrundstücken und festgelegten öffentlichen Flächen in Bremen verstreut werden dürfen. Eine völlige Aufgabe des Friedhofszwanges ist somit nicht erfolgt, aber eine Lockerung der besonderen Art. Sofern durch den Verstorbenen eine Willensbekundung hierfür vorliegt, kann unter Berücksichtigung von Windrichtung und Windstärke das Verstreuen der Asche vorgenommen werden. Dies soll jedoch würdevoll erfolgen, da es sich immernoch um eine Beerdigungsform hält.